Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 27.05.1998

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2682
OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98 (https://dejure.org/1998,2682)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.06.1998 - 2 W 99/98 (https://dejure.org/1998,2682)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. Juni 1998 - 2 W 99/98 (https://dejure.org/1998,2682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung einer Alkoholabhängigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906
    Voraussetzungen für die Unterbringung eines Alkoholsüchtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Itzehoe - 4 XVII 236/97
  • LG Itzehoe - 4 T 129 198
  • OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 874
  • MDR 1998, 971
  • FamRZ 1998, 1328
  • BtPrax 1998, 185
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 10.02.1994 - 3Z BR 15/94

    Unterbringung; Betreuter; Alkoholismus; Alkoholmißbrauch; Hirnabbau;

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98
    Dafür, daß die Betroffene (schon) an einem hirnorganischen Psychosyndrom bei schwerer Alkoholkrankheit leidet und ihr langjähriger chronischer Alkoholismus zu einem schwerwiegenden Hirnabbau geführt hat, der sich insbesondere in deutlichen, intellektuellen Einbußen, in affektiver Verflachung, in Antriebsstörungen sowie in einer Fehleinschätzung ihrer eigenen gesundheitlichen und sozialen Situation äußert, und daß deshalb eine Unterbringung in Betracht zu ziehen wäre (BayObLG, BtPrax 1994, 98, 99), gibt der Akteninhalt nichts her.
  • BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94

    Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98
    In einem solchen Fall kann die Unterbringung (nur) nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Schutze vor Selbsttötung oder Selbstgefährdung erforderlich sein (BayObLG, FamRZ 1994, 1617, 1619).
  • BayObLG, 30.11.1989 - BReg. 3 Z 153/89
    Auszug aus OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98
    Bei Alkoholismus liegt eine Krankheit im vorgenannten Sinne vor, wenn entweder die Sucht als solche Symptom einer vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit oder einer Geistesschwäche bereits erreicht hat (BayObLG, NJW 1990, 774, 775, Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1896 Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 29.04.2003 - 8 W 135/03

    Betreuung: Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer

    bb) In der Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass Alkoholismus (Trunksucht) für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 BGB ist, so dass allein darauf in der Regel die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann (BayObLG FamRZ 1994, 1617 = BtPrax 1994, 211; FamRZ 1998, 1327; FamRZ 1999, 1306; OLG Hamm BtPrax 2001, 40; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185 = NJW 1999, 874; vgl. auch Alperstedt BtPrax 2000, 95ff, 150 f; G.Schmidt BtPrax 2001, 188,191).
  • BayObLG, 01.03.1999 - 3Z BR 48/99

    Einwilligung in ärztliche Maßnahmen durch einen Betreuer

    Trunksucht (Alkoholismus) ist für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 BGB , so daß allein darauf in der Regel die Bestellung eines Betreuers und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung nicht gestützt werden können (vgl. BayObLG NJW 1990, 775, 209; NJW-RR 1998, 1014/1015; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185 ).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG FamRZ 1991, 608 ; NJW-RR 1998, 1014/1015 m.w.N.; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185/186; Palandt/Diederichsen BGB 58.Aufl. § 1896 Rn. 11 m.w.N.).

  • BayObLG, 12.02.1999 - 3Z BR 54/99

    Erledigung der Hauptsache

    Das Landgericht hat insbesondere beachtet, daß Trunksucht (Alkoholismus) für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 BGB ist, so daß allein darauf in der Regel die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung nicht gestützt werden kann (vgl. BayObLG NJW 1990, 775, 209; NJW-RR 1998, 1014/1015; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185 ).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Alkoholismus im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG FamRZ 19.91, .608; NJW-RR 1998, 1014/1015 m.w.N.; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185/186; Palandt/Diederichsen BGB 58.Aufl. § 1896 Rn. 11 m.w.N.).

  • BayObLG, 01.02.1999 - 3Z BR 29/99

    Erledigung der Hauptsache

    bb) Trunksucht (Alkoholismus) ist für sich allein betrachtet keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 BGB , so daß allein darauf in der Regel die Bestellung eines Betreuers und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung nicht gestützt werden können (vgl. BayObLG NJW 1990, 775, 209; NJW-RR 1998, 1014/1015; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185 ).

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (BayObLG FamRZ 1991, 608 ; NJW-RR 1998, 1014/1015 m.w.N.; OLG Schleswig BtPrax 1998, 185/186; Palandt/Diederichsen BGB 58~.Aufl. § 1896 Rn. 11 m.w.N.).

  • OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05

    Umfang der Begründung bei geschlossener Unterbringung von über einem Jahr

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1327/1328 m.w.N.; OLG Hamm BtPrax 2001, 40; OLG Schleswig FamRZ 1998, 1328/1329; Knittel Betreuungsgesetz § 1906 BGB Anm.22; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1906 BGB Rn.32).
  • LG Kassel, 28.01.2013 - 3 T 35/13

    Zum Verhältnis einer Unterbringung nach Betreuungsrecht zur

    Sie wird dann unzulässig (vgl. KG, KGR 2005, 621 (623); SchlHOLG OLGR 2000, 140), weil im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht notwendig ist, was keinen Erfolg verspricht (vgl. SchlHOLG OLGR 1998, 316 (317); zu all dem bereits Kammer, Beschluss vom 19.02.2007 - 3 T 40/07).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 27.05.1998 - 4Z BR 63/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5064
BayObLG, 27.05.1998 - 4Z BR 63/98 (https://dejure.org/1998,5064)
BayObLG, Entscheidung vom 27.05.1998 - 4Z BR 63/98 (https://dejure.org/1998,5064)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - 4Z BR 63/98 (https://dejure.org/1998,5064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Sachaufklärung bei der Beurteilung der gleichen Geeignetheit des Wunschbetreuers; Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entlassung eines Betreuers; Voraussetzungen für das Verneinen der gleichen Geeignetheit durch das Gericht

  • Bt-Recht

    Auswahl des Betreuers, Umfang der Sachaufklärung

  • rechtsportal.de

    BGB § 1908b Abs. 3
    Beurteilung bei gleicher Geeignetheit des Wunschbetreuers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1170
  • BtPrax 1998, 185
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95

    Entlassung eines Betreuers aus wichtigem Grund

    Auszug aus BayObLG, 27.05.1998 - 4Z BR 63/98
    Derartige Rechtsfehler liegen vor, wenn der Tatrichter die betreffenden unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105 ; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).

    Als anderer wichtiger Grund kann zur Entlassung des Betreuers führen, wenn dessen Verbleiben im Amt dem Wohl des Betroffenen unter den gegebenen Umständen mehr als unerheblich schaden würde (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1353 ; 1996, 1105).

    Bei dessen Ausübung hat jedoch der Tatrichter zu berücksichtigen, daß den Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB ; BayObLG FamRZ 1996, 1105 ).

  • BayObLG, 28.04.1994 - 3Z BR 25/94

    Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 27.05.1998 - 4Z BR 63/98
    Als anderer wichtiger Grund kann zur Entlassung des Betreuers führen, wenn dessen Verbleiben im Amt dem Wohl des Betroffenen unter den gegebenen Umständen mehr als unerheblich schaden würde (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1353 ; 1996, 1105).
  • BayObLG, 17.03.1994 - 3Z BR 16/94

    Erhebliche Gefahr; Vermögen; Betreuter; Tatrichter; Würdigung; Tatsachen;

    Auszug aus BayObLG, 27.05.1998 - 4Z BR 63/98
    Spannungen zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen brauchen jedoch kein wichtiger Grund zu sein (BayObLG BtPrax 1994, 136 für den Aufgabenkreis Vermögenssorge).
  • BayObLG, 14.04.2003 - 3Z BR 63/03

    Ermessen bei Wechsel des Betreuers

    Bei Ausübung des Ermessens hat der Tatrichter allerdings zu berücksichtigen, dass dem Wunsch des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers stets besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB; BayObLG FamRZ 1999, 1170; 1998, 1259/1261; BtPrax 2002, 130 [LS]).
  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 295/01

    Entlassung des Betreuers auf Wunsch des Betroffenen - wichtiger Grund

    Ein solcher liegt vor, wenn der Tatrichter die angesprochenen Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1170; 1996, 1105; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).
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